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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 85/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 7, EStG § 11, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Zivildienst, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses während der bereits begonnenen Berufsausbildung oder den Kürzungsmonaten des Zivildienstes zuzurechnen, weil es für diese Zeit erdient worden ist? Ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in voller Höhe auf die während der Berufsausbildung erzielten Einnahmen anzurechnen? Fehlende Härtefallregelung bei Überschreiten des Grenzbetrages verfassungsgemäß? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 6987/99 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 29 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 83 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 85/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 32 64 |