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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-283/95 (EuGH) |
§§: | 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Bemessungsgrundlage, Glücksspiel |
Rechtsfrage: | Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß bei unerlaubten Glücksspielen in der Form des Rouletts Bemessungsgrundlage der Betrag ist, der dem Veranstalter innerhalb des Besteuerungszeitraums verbleibt? |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.08.1995 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 11.06.1998 |
Erledigungs-Az: | Rs C-283/95 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 16 46 |