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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 1/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, SGB IV § 7 b, SGB IV § 7 c, GG Art. 3, GG Art. 6
Schlagwörter Rückstellung, Arbeitszeitkonto, Wertguthabenkonto, Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, Fremdvergleich
Rechtsfrage: Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben: Wird ein Arbeitsverhältnis wie unter fremden Dritten durchgeführt (geringfügige Abweichung gegenüber dem Üblichen), wenn - gemäß dem Gesetz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit - ein Großteil des erdienten Arbeitslohnes in eine Rückstellung für Wertguthaben eingestellt wird und weniger als ein Drittel des erdienten Arbeitslohnes an den Arbeitnehmer-Ehegatten ausgezahlt werden und - nur - dieser dadurch die Möglichkeit hat, das Guthaben entweder für vorzeitigen Ruhestand, für die Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Ruhestand, für einen Freizeitblock oder für die Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge zu verwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 23.10.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 2061/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 17 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.2020
Erledigungs-Az: X R 1/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 13