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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 29/16 (BFH)
§§: UStG § 27 Abs. 1, UStG § 13 b, UStG § 14 c, UStG § 17, AO § 193, AO § 171 Abs. 4 Satz 1
Schlagwörter Übergangsvorschrift, Rückwirkungsverbot, Steuerschuldner, Rechnungsberichtigung, Vorsteuerabzug, Prüfungsanordnung, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungsrechnungen über Bauleistungen: 1. Verstößt § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot, soweit bei Anzahlungsrechnungen des Leistungserbringers zu Lasten des Leistungsempfängers (und nunmehrigen Steuerschuldners i.S. des § 13 b UStG) eine Vorsteuerkorrektur zugelassen wird, ohne zu verlangen, dass der Leistungserbringer die vom Leistungsempfänger an diesen gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt hat? Verdrängt § 27 Abs. 1 UStG die Vorschriften des § 14 c und § 17 UStG? - 2. Treten die Folgen der Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auch dann ein, wenn die Prüfungsanordnung anstatt nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nach § 193 Abs. 1 AO ergangen ist und nicht gesondert angefochten wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.09.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 1864/11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.07.2019
Erledigungs-Az: XI R 29/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache