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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 33/15 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 5 a, AO § 42 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Fondsgesellschaft, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Betriebsausgabe, Anschaffungskosten, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Stellen Aufwendungen für die Errichtung, Konzeption und Vermarktung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ab dem auf die Errichtung folgenden Jahr als geschlossener Fonds in Beteiligungen an - ihrerseits der Tonnagebesteuerung unterliegenden - Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert, im Jahr der Errichtung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, oder handelt es sich um Anschaffungskosten der Beteiligungen an den Zielfonds? Stellt die gewählte Konstruktion einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 145/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 22 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.04.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 33/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 09 65 |