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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 50/04 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Pflichtveranlagung, Einkommensteuer |
Rechtsfrage: | Pflichtveranlagung wegen Aufhebung eines nicht wirksam bekannt gegebenen Schätzungsbescheids oder Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, wenn neben nichtselbständigen Einkünften zwar positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte erzielt wurden, aber nach Saldierung mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung die Summe der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfenen Einkünfte negativ und mithin unter 800 DM gelegen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 134/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 15 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 50/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 19 |