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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 19/01 |
§§: | VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 119 Abs. 1, BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vermögensteuer, Zusammenveranlagung, Ehegatten, Schulden, Vermögen, Saldierung |
Rechtsfrage: | Können bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Vermögensteuer die Schulden des einen (überschuldeten) Ehegatten vom positiven Vermögen des anderen Ehegatten bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden, wenn die Gläubiger vom überschuldeten Ehegatten, als persönlich haftende Gesellschafterin der in Konkurs gefallenen OHG, Zahlungen verlangen und diese vom vermögenden Ehegatten erhalten, weil die Schulden für die Ehegatten eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung darstellen, auch wenn der vermögende Ehegatte rechtlich zur Zahlung nicht verpflichtet ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 889/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 19/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 26 63 |