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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-375/16 (EuGH)
§§: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6 a, UStG § 14, UStG § 15 Abs. 1, AO § 163, AO § 227, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 226 Nr. 5, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 178, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 220 Abs. 1, Richtlinie 86/560/EWG Art. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Name Anschrift, Briefkastenadresse, Internethandel, Vertrauensschutz, Erlass, Billigkeit, Gutglaubensschutz
Rechtsfrage: 1. Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet? - 2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist: a) Reicht für die Angabe der Anschrift nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL eine Briefkastenadresse? - b) Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z.B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben? - 3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen des Art. 226 MwStSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 06.04.2016
Vorinstanz/AZ: V R 25/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 95
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-374/16 und C-375/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 47