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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 41/07 (BFH) |
§§: | ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 a Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 a Abs. 4, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Gründung, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Handelsregister |
Rechtsfrage: | 1. Kann der Erbe eines Kommanditanteils einer vom Erblasser neu gegründeten gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG), einen Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie den verminderten Wertansatz gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG in Anspruch nehmen, wenn am Stichtag (Tod des Erblassers) diese Personengesellschaft notariell gegründet, jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist? - 2. Setzt die steuerliche Geprägewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in diesem Fall mit der notariellen Gründung der Personengesellschaft oder mit deren Eintragung in das Handelsregister ein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.08.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5382/04 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.02.2009 |
Erledigungs-Az: | II R 41/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 19 41 |