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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 32/05 |
§§: | KStG § 47 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 42, FGO § 45 Abs. 2, FGO § 68, FGO § 46, FGO § 47, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuerguthaben, Anrechnung, Gestaltungsmissbrauch, Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren, Untätigkeit, Klageänderung, Rücklagenmanagement |
Rechtsfrage: | 1. Besteht bei Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage eine Wahlmöglichkeit entweder das Klageverfahren fortzusetzen (gegen den zwischenzeitlich ergangenen Steuerbescheid) oder gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren für erledigt zu erklären? - 2. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch in einer besonderen Form des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird in den Genuss von Körperschaftsteuerguthaben zu gelangen, obwohl die Dividenden nicht mit zur Verfügung gestelltem Kapital (tatsächlich) erwirtschaftet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 00 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.01.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 32/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |