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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/10 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 3 Satz 2, EStG § 5 a Abs. 4 a Satz 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 5 a Abs. 1 |
Schlagwörter | Schifffahrt, Tonnagebesteuerung, Sonderbetriebseinnahme, Gewinnermittlung |
Rechtsfrage: | Sind vor der Indienststellung des Schiffes an die Gesellschafter geleistete Sondervergütungen einer Ein-Schiffs-KG, die zur Tonnagebesteuerung optiert hat, nach § 5 a Abs. 3 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen, oder sind sie steuerpflichtig, da sie nicht aus dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr stammen? Durfte das Finanzamt für ein Wirtschaftsjahr, für das nicht zur Tonnagebesteuerung optiert war, erklärungsgemäß Einkünfte nach § 5 a Abs. 1 EStG von Null feststellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 242/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.02.2014 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 08 51 |