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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 56/05 | 
| §§: | KStG 1999 § 28 Abs. 4, KStG 1999 § 28 Abs. 3, KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 2, KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4 | 
| Schlagwörter | Ausschüttungsbelastung, Verwendbares Eigenkapital, Feststellung | 
| Rechtsfrage: | Ist § 28 Abs. 4 KStG 1999 a.F. teleologisch so einzugrenzen, dass bei hauptsächlich nicht anrechnungsbefugten Anteilseignern die allgemeine Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 KStG 1999 a.F. zum Tragen kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.04.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | III 371/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 35 25 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 26.11.2008 | 
| Erledigungs-Az: | I R 56/05 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den EuGH - BFH-Beschluss vom 22.2.2006 - I R 56/05 - Das Verfahren I R 56/05 ist bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-284/06 ausgesetzt (Beschluss vom 25.1.2006). Verfahren wieder aufgenommen. | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 09 50 | 
