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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 48/05 |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Gewerbeertrag, Kürzung, Grundstücksverwaltung, Ausschließlichkeit |
Rechtsfrage: | Verwaltet eine Personengesellschaft, die (nur) kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuer unterliegt, auch dann "ausschließlich" eigenen Grundbesitz, wenn sie durch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht genannte und - für sich gesehen - nicht gewerbliche Hilfs- oder Nebengeschäfte im Dienste der Grundstücksverwaltung tätigt oder ist in diesem Fall die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu gewähren? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.05.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 597/02 G |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1792 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.10.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 48/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |