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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 40/18 (BFH)
§§: KN Unterpos. 8527 9119, KN Unterpos 8527 9210
Schlagwörter Zoll, Einreihung, Rundfunk, Aufnahme
Rechtsfrage: Sind die streitgegenständlichen Internetradios mit Uhr und Weckfunktion als mit Tonwiedergabegeräten kombinierte Rundfunkempfangsgeräte in die UPos. 8527 9119 KN einzureihen, oder handelt es sich um Radiowecker im Sinne der UPos. 8527 9210 KN? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.07.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 37/17 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 00 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2020
Erledigungs-Az: VII R 40/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 01