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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 1/18 (BFH) |
§§: | InvZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, InvZulG § 2 Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Investitionszulage, Verbleiben, Betriebsübergang |
Rechtsfrage: | Verkauf der Betriebsstätte und Zugehörigkeits-/Verbleibensvoraussetzungen: 1. Ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG durch das Tatbestandsmerkmal "Betrieb des Anspruchsstellers" für einen Bindungszeitraum geforderte Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzung erfüllt, wenn bei einem Betriebsverkauf durch vertragliche Regelungen eine der Gesamtrechtsnachfolge vergleichbare Rechtslage geschaffen wird, indem der übernehmende Betrieb (Nutzer) auf Grundlage eines notariellen Wirtschaftsgüterkauf- und Übernahmevertrags sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte übernimmt ("asset deal") und sich zugleich vertraglich gegenüber dem Investor verpflichtet, dessen Pflichten aus dem Förderverhältnis zu erfüllen? - 2. Ist für den Begriff des "verbundenen Unternehmens" i.S. der eine Ausnahmeregelung darstellenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG ausreichend, wenn der übernehmende Betrieb in einem notariellen Wirtschaftsgüterkauf- und Übernahmevertrag sämtliche Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte übernimmt und sich vertraglich gegenüber dem Förderberechtigten (Investor) verpflichtet, dessen Pflichten aus dem Förderverhältnis zu erfüllen, wodurch der Förderberechtigte (Investor) über vertragliche Ansprüche Einfluss auf die Verwendung des Wirtschaftsguts entsprechend der Förderbedingungen nehmen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1151/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 06 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.07.2020 |
Erledigungs-Az: | III R 1/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 02 77 |