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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 12/18 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 2 a Satz 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 2, BewG § 138 Abs. 3 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Vorgefasster Plan, Bemessungsgrundlage, Lebensmittelladen, Einheitliches Vertragswerk |
Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für einen Lebensmittelladen bei "vorgefasstem Plan" im Zusammenhang mit einem kompletten Gesellschaftertausch: Beruht die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem "vorgefassten Plan" zur Bebauung des Grundstücks, was die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. zur Folge hat (tatsächliche Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes), oder ist die Grunderwerbsteuer für den fiktiven Grundstücksübergang i.S.v. § 1 Abs. 2 a GrEStG mit dem Wert entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a.F. i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG a.F. zum Stichtag des Gesellschafterwechsels zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1834/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 12/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 31 |