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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 48/10 (BFH) | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 3 c Abs. 1, EStG § 3 Nr. 13, EStG § 8, BRKG § 6 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Verpflegungsmehraufwand, Soldat, Trennungsgeld, Tagegeld, Zuschuss, Entgelt, Sachbezug | 
| Rechtsfrage: | Verpflegungsmehraufwand von Soldaten auf Dienstreise: Sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur um das ausgezahlte, sondern auch um das auf Grund der Teilnahme an der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung einbehaltene Trennungs-/Tagegeld zu kürzen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.11.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 242/09 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 04 53 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 24.03.2011 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 48/10 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 23 27 | 
