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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 8/05 (BVerfG)
§§: EStG 1990 § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Buchst. b F: 1995-10-11, EStG 1990 § 22 Nr. 2 F: 1995-10-11, GG Art. 3
Schlagwörter Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulation, Verfassung, Veräußerung, Wertpapier, Optionsgeschäft, Option, Optionsrecht, Börse, Termingeschäft, Glattstellung, Differenzgeschäft, Spekulationsgeschäft, Einkommensteuer, Vollzugshindernis
Rechtsfrage: Sind § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.04.2005
Vorinstanz/AZ: 8 K 4710/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 29 69
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 18.04.2006
Erledigungs-Az: 2 BvL 8/05
Erledigungs-Vermerk: Vorlage unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 24 93