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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 7/18 (BFH) |
§§: | BewG § 182 Abs. 2, BewG § 145 Abs. 3 Satz 2, BewG § 198, BewG § 194 Abs. 1 |
Schlagwörter | Bewertung, Gesonderte Feststellung, Grundstückswert, Gutachterausschuss, Gemeiner Wert, Bodenrichtwert, Erbbaugrundstück |
Rechtsfrage: | Grundstückswertermittlung: Bindung an von Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichsfaktoren; Anwendung der finanzmathematischen Methode zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: - 1. Sind die von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren ebenso, wie Bodenrichtwerte verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich? - 2. Ist die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i.S.d. § 198 BewG geeignet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 210/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 06 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 7/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 01 99 |