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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-562/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 178
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Erstattung, Steueridentifikationsnummer, Auskunft, Petroma, Senatex, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Kann die Petroma-Rechtsprechung (Urteil vom 8.5.2013 Rs C-271/12) in dem Sinne nuanciert werden, dass die von einem nicht in der Union ansässigen Unternehmen beantragte Mehrwertsteuererstattung zulässig ist, obwohl die nationale Steuerbehörde bereits eine diese Erstattung versagende Entscheidung erlassen hat, weil das Unternehmen auf ein die Steueridentifikationsnummer betreffendes Auskunftsverlangen nicht reagiert hatte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bereits über diese Information, die das Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Auskunftsverlangen eingereicht hatte, verfügte? - 2. Falls diese Frage bejaht wird: Muss bei einer rückwirkenden Heranziehung der Senatex-Rechtsprechung (Urteil vom 15.9.2016 Rs C-518/14) ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, mit dem die Erstattung der in Rede stehenden Mehrwertsteuer versagt wird, wenn man berücksichtigt, dass mit diesem Verwaltungsakt lediglich eine frühere bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Versagung der Erstattung bestätigt wird, die von der AEAT nach einem Verfahren erlassen wurde, das nicht das für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene ist und das außerdem die Rechte des die Erstattung Beantragenden beschneidet und damit seine Verteidigungsrechte verletzt?
Vorinstanz: Audiencia Nacional (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 437 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.02.2019
Erledigungs-Az: Rs C-562/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 56