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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 10/18 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grundstück, Vermietung, Gewerbebetrieb, Personengesellschaft |
Rechtsfrage: | Hat die Klägerin mit der Überlassung dreier Wohnungen an eine nicht mit ihr verbundene Vermittlungsgesellschaft, die diese je nach Bedarf der Urlaubsgäste als Ferienwohnungen oder Hotelzimmer vermietet und die auch mit der Überlassung verbundene Nebenleistungen entweder selbst erbracht oder an Dritte vermittelt hat, einen Gewerbebetrieb unterhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 342/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 08 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.05.2020 |
Erledigungs-Az: | IV R 10/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 12 94, SIS 23 06 96 |