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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 12/15 (BFH)
§§: UStG § 14 c, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 3
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Lieferung, Einheitliche Leistung, Eigentum, Sicherungsübereignung
Rechtsfrage: 1. Werden von § 14 c Abs. 1 UStG über seinen Wortlaut hinaus auch die Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Ausführung steuerfreier Leistungen erfasst? - 2. Bilden ein Kauf- und Darlehensvertrag sowie ein Leasingvertrag, die zwar formal selbständig abgeschlossen wurden, rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit, wenn sich aus der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre? - 3. Handelt es sich insgesamt um eine einheitliche sonstige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn in einem derartigen Fall die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Leasinggegenständen nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion hat, sodass die Interessenlagen der Vertragsparteien mit denjenigen im Falle der Sicherungsübereignung vergleichbar sind? - 4. Ist an dem Gegenstand die für eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erforderliche tatsächliche Sachherrschaft übertragen worden, wenn im Falle der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an einem Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft beim bisherigen Eigentümer und Übertragenden verbleibt, indem dieser den Gegenstand weiterhin wie gewollt nutzen kann und somit faktisch wie ein Eigentümer über ihn verfügen kann, und der neue Eigentümer und Erwerber nur ein Besichtigungsrecht an dem Gegenstand erhält? - 5. Kommt es bei der für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG maßgeblichen Verwendungsabsicht auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 11.12.2014
Vorinstanz/AZ: 5 K 79/14 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 09 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.04.2016
Erledigungs-Az: V R 12/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 14 53