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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 102/04 |
§§: | GewStG § 29 Abs. 1, GewStG § 33 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Zerlegung, Zerlegungsmaßstab, Unbilligkeit, Tatsächliche Verhältnisse, Gewerbesteuer |
Rechtsfrage: | 1. Ist im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 Abs. 1 GewStG zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte (örtlich) Arbeiten erledigen, die im Ergebnis (wirtschaftlich) einer anderen Betriebsstätte zugute kommen? - 2. Können Besonderheiten, die eine Bank im Allgemeinen betreffen, eine abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG begründen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2286/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 06 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 102/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 10 |