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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-363/08 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter EG, EU, Österreich, Kind, Familienbeihilfe
Rechtsfrage: 1. Ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (kurz: Verordnung), dass die nicht berufstätige geschiedene Ehefrau eines in Österreich wohnhaften und nichtselbständig tätigen Mannes ihren Anspruch auf Familienbeihilfe (für ein Kind) gegenüber Österreich beibehält, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz begründet und dorthin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlegt, und wenn sie dort weiterhin nicht berufstätig ist ? - 2. Kommt für die Beantwortung der Frage 1. dem Umstand Bedeutung zu, dass Österreich, wo der geschiedene Ehemann verbleibt und er ausschließlich wohnhaft und berufstätig ist, diesem Mann unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Familienbeihilfe (für das Kind) einräumt, wenn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr besteht? - 3. Ergibt sich aus der Verordnung ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Familienbeihilfe (für das Kind) gegenüber Österreich, wo der geschiedene Mann und Kindesvater wohnhaft und berufstätig ist, wenn gegenüber den in der Frage 1. angegebenen Verhältnissen dadurch eine Änderung eintritt, dass die Ehefrau im neuen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit aufnimmt?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 285 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.11.2009
Erledigungs-Az: Rs C-363/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 36