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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 28/16 (BFH)
§§: EStG § 34 a Abs. 10, EStG § 7 g Abs. 2 Satz 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Mitunternehmer, Feststellung, Klagebefugnis, Thesaurierungsbegünstigung, Nicht entnommener Gewinn, Ansparrücklage
Rechtsfrage: Ist nur der betroffene Mitunternehmer selbst klagebefugt gegen die Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34 a Absätze 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, oder kann auch die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin klagen, wenn die Feststellung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschaft verbunden wurde? Ist eine hinzugerechnete Ansparrücklage Bestandteil des im Jahr der Auflösung nach § 34 a EStG begünstigten nicht entnommenen Gewinns? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.04.2016
Vorinstanz/AZ: 8 K 3276/14 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 22 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.01.2019
Erledigungs-Az: IV R 28/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 49