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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 41/05 |
| §§: | UmwStG § 4 Abs. 5, EStG § 50 c Abs. 1, EStG § 50 c Abs. 4 |
| Schlagwörter | Verschmelzung, Sperrbetrag, Übernahmegewinn, Übertragung |
| Rechtsfrage: | Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 4 EStG a.F.: Geht ein Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 4 EStG a.F. anlässlich einer doppelstöckigen Aufwärtsverschmelzung zweier unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften auf die Muttergesellschaft über und wird der Sperrbetrag zum Übernahmegewinn der Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 UmwStG hinzugerechnet? Zunächst wurde eine Enkelgesellschaft, deren Anteile mit dem Sperrbetrag behaftet waren, auf die übertragende Gesellschaft verschmolzen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 02.03.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 3876/01 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.11.2007 |
| Erledigungs-Az: | I R 41/05 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 12 00 |