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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 16/06 |
§§: | EStG § 74 Abs. 1, EStG § 74 Abs. 5, EStG § 74 Abs. 2, AO 1977 § 5, FGO § 102 Satz 1, BGB § 1603 Abs. 1, SGB 10 § 104 |
Schlagwörter | Kindergeld, Abzweigung, Sozialhilfeträger, Ermessen, Antrag, Erstattung |
Rechtsfrage: | 1. Fehlendes Abzweigungsbegehren wenn das Jugendamt lediglich einen Erstattungsantrag nach § 74 Abs. 5 EStG (jetzt § 74 Abs. 2 EStG) i.V.m. § 104 SGB X geltend macht, den die Familienkasse als Antrag auf Abzweigung behandelte? - 2. Fehlende Ermessensausübung im Abzweigungsbescheid, wenn die Familienkasse lediglich ausführt, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten könne und das Kindergeld in voller Höhe für den Kindesunterhalt bestimmt sei; oder besteht Ermessensreduzierung auf Null? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2516/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 16/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 58 |