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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 60/00 |
§§: | GewStG § 8 Nr. 3, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 |
Schlagwörter | Stille Gesellschaft, Treuhänder, Gewerbeertrag, Gewerbekapital, Hinzurechnung |
Rechtsfrage: | Erlangt ein Gewerbebetrieb dadurch Finanzmittel, dass ein Treuhänder auftragsgemäß stille Gesellschaften eingeht und das Geld an seinen Auftraggeber weiterleitet, sind dann die Zahlungen des Treuhänders an die stillen Gesellschafter bei seinem Auftraggeber wie Anteile am Gewinn des Gewerbebetriebs gemäß § 8 Nr. 3 GewStG zu behandeln, wenn den Geldgebern der Zweck der stillen Gesellschaften bekannt ist und die Tätigkeit des Treuhänders sich in diesen Geschäften erschöpft? |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2000 |
Vorinstanz/AZ: | I 133/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 641 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 61 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.10.2000 |
Erledigungs-Az: | I B 60/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 58 80 |