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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-68/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 b Teil E Abs. 3 Unterabs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 8, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 a
Schlagwörter Ort, Vermittlungsleistung, Lieferung, Privatpersonen, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 28 b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass diese Bestimmung nur Dienstleistungen von Vermittlern betrifft, bei denen der Empfänger der Dienstleistung ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person im Sinne von Art. 28 a der Richtlinie ist? - 2. Wenn nein, ist Art. 28 b Teil E Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dann so zu verstehen, dass diese Bestimmung dazu führt, dass, wenn bei einem An- und Verkauf eines körperlichen Gegenstands zwischen zwei Privatpersonen vermittelt wird, für den Ort der Vermittlung auf den Ort der Transaktion abgestellt werden muss, als wäre diese Transaktion eine von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Lieferung oder Dienstleistung im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 77/388/EWG?
Vorinstanz: Hoge Raad Den Haag
Vorinstanz/Datum: 14.02.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 83 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.05.2004
Erledigungs-Az: Rs C-68/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 15