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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 34/06 |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Entnahme, Vermögensvorteil |
Rechtsfrage: | Können Handlungen eines Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft auch dann zugerechnet werden, wenn der Geschäftsführer durch diese Handlungen die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigt? - Setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person voraus, dass diese Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 12806/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2007 |
Erledigungs-Az: | VIII R 34/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 01 13 |