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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-177/12 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1408/71, VO (EWG) Nr. 574/72, AEUV Art. 18, AEUV Art. 45, VO (EWG) Nr. 1612/68
Schlagwörter EG, EU, Kinderbonus, Familienleistung, Kindergeld, Mitgliedstaat
Rechtsfrage: 1. Stellt eine Leistung wie die vom Gesetz vom 21.12.2007 über den Kinderbonus vorgesehene eine Familienleistung i.S. von Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EWG) Nr. 1408/71, in ihrer durch die VO (EG) Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung dar? - 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Stehen Art. 18 AEUV und 45 AEUV, Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft oder Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden entgegen, nach der die Gewährung einer Leistung wie der durch das Gesetz vom 21.12.2007 über den Kinderbonus vorgesehenen an Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben und mit ihren Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, bis zur Höhe der Familienleistungen, die für ihre Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats vorgesehen sind, ausgesetzt wird, wenn auf die betreffende Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften die Vorschriften über das Verbot des Zusammentreffens von Familienleistungen gemäß Art. 76 der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 in ihrer durch die VO (EG) Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung anzuwenden sind?
Vorinstanz: Cour de cassation du Grand-Duche de Luxembourg
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 200 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.10.2013
Erledigungs-Az: Rs C-177/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 32 42