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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 52/16 (BFH) | 
| §§: | EStG § 55 Abs. 6, EStG § 55 Abs. 1, MilchQuotV § 48 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Landwirtschaft, Milchreferenzmenge, Veräußerungsgewinn, Buchwert, Einziehung | 
| Rechtsfrage: | Wie ist der Gewinn aus der Veräußerung einer vormals verpachteten Milchreferenzmenge zu berechnen, nachdem 33 % der Quote nach Beendigung des Pachtverhältnisses gemäß § 48 Abs. 3 der Milchquotenverordnung zugunsten der Landesreserve eingezogen wurden und nur der verbliebene Anteil veräußert werden konnte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 16.06.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 2822/14 E | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1266 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 16 22 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.01.2019 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 52/16 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 05 71 | 
