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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 100/06 (BFH) |
| §§: | KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1, EStG § 51 a Abs. 2, AO § 351 |
| Schlagwörter | Kirchensteuer, Bemessungsgrundlage, Zuständigkeit |
| Rechtsfrage: | 1. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde? - 2. Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 24.11.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1909/05 Ki |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 22 63 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.11.2007 |
| Erledigungs-Az: | I R 100/06 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |