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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/15 (BFH) |
§§: | EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 5 Satz 3, EStG § 32 d Abs. 4, AO § 124 Abs. 2 |
Schlagwörter | Aktie, Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer, Bindungswirkung, Erledigung |
Rechtsfrage: | Sind Kapitalmaßnahmen in Gestalt eines "Spin-offs" als Sachausschüttung, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und folglich zum Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 führt, zu qualifizieren? - Ist die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Besteuerung dieser Kapitalerträge dem Grunde und der Höhe nach dem Einkommensteuerveranlagungsverfahren vorbehalten (§ 43 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 32 d Abs. 4 EStG) oder ist die Qualifikation im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung für das Wohnsitzfinanzamt verbindlich? - Hat sich durch einen zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheid, der die streitbefangenen Kapitalerträge und die darauf entfallenden Abgeltungsteuer erfasst, die Kapitalertragsteueranmeldung überholt und in ihren Rechtswirkungen i.S. des § 124 Abs. 2 AO erledigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 05.08.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1040/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 29 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2018 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/15 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 03 81 |