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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 35/03 | 
| §§: | InvZulG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Nutzungsüberlassung, Nutzung, Verbleiben, Investitionszulage | 
| Rechtsfrage: | Muss der Nutzer von Wirtschaftsgütern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c InvZulG 1993 erfüllen? Sind die Grundsätze für die Nutzungsüberlassung auch für andere Formen der Besitzeinräumung über ein Wirtschaftsgut (z.B. Einlagerung bei Firmen, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c InvZulG nicht erfüllen) anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.06.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2786/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 20 72 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.09.2004 | 
| Erledigungs-Az: | III R 35/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 08 12 | 
