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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-315/02 (EuGH)
§§: EGVtr Art. 73 b Abs. 1, EGVtr Art. 73 d Abs. 1 Buchst. a und b, EGVtr Art. 73 d Abs. 3, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und b, EG Art. 58 Abs. 3
Schlagwörter Dividenden, Aktien, Österreich, EG, Tarif, Steuersatz, Inland, Ausland, Einkommensteuer, Pauschal
Rechtsfrage: 1. Stehen Art. 73 b Abs. 1 i. V. m. Art. 73 d Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 EGVtr (jetzt Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 EG) einer Regelung entgegen, wie sie § 97 Abs. 1 und 4 EStG 1988 (Österreich) i. V. m. § 37 Abs. 1 und 4 EStG 1988 (Österreich) vorsieht, nach welcher der Steuerpflichtige bei Dividenden aus inländischen Aktien wählen kann, ob er sie bei einer pauschalen und endgültigen Besteuerung dem Steuersatz von 25 % unterwirft oder ob er sie mit einem Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes versteuert, während Dividenden aus ausländischen Aktien stets mit dem normalen Einkommensteuersatz versteuert werden? - 2. Ist für die Beantwortung der Frage 1 die Höhe der Besteuerung des Einkommens der Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in dem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem Drittstaat, an welcher die Beteiligung besteht, von Bedeutung? - 3. Falls Frage 1 bejaht wird: Kann der dem Art. 73 b Abs. 1 EGVtr (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) entsprechende Zustand dadurch herbeigeführt werden, dass die Körperschaftsteuer, die von Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländern in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat entrichtet wird, anteilig auf die österreichische Einkommensteuer des Dividendenbeziehers angerechnet wird?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 27.08.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 261 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.07.2004
Erledigungs-Az: Rs C-315/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 28 52