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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 11/13 (BFH) |
§§: | EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2, EStG § 44 b Abs. 5, EStG § 43 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Erstattung, Freistellungsbescheinigung |
Rechtsfrage: | Ergibt sich bei entsprechender Anwendung des § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG aus § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch der (ausländischen) Vergütungsgläubigerin, wenn die Festsetzung der Kapitalertragsteuer nachträglich aufgehoben wurde - nachdem das Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat - und somit der Rechtsgrund der Zahlung entfallen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2640/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 08 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 11/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 13 32 |