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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 23/06 |
§§: | EStG § 10 b Abs. 4 Satz 2, EStG § 10 b Abs. 3 Satz 4, EStG § 10 b Abs. 3 Satz 5 |
Schlagwörter | Spendenhaftung, Aufwandsspende, Leistungsfähigkeit, Bedingung, Verzicht |
Rechtsfrage: | Spendenhaftung bei Aufwandsspenden an eine Partei: Inwiefern spielt die fehlende Leistungsfähigkeit der Partei, d.h. die Aufwendungsersatzansprüche übersteigen die Besitzposten der Partei erheblich, zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Ersatzansprüche eine Rolle? Sind die vertraglichen Vereinbarungen zu den Aufwandsspenden mit Ersatzanspruch im Hinblick auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Partei und dem Idealismus der Parteimitglieder dahin gehend auszulegen, dass die Ersatzansprüche unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurden, vgl. § 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG? Kann das Vermögen der Bundespartei für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landesverbandes herangezogen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 838/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1050 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 24 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2007 |
Erledigungs-Az: | XI R 23/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 81 |