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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 27/13 (BFH)
§§: EStG § 19, DBA-Österreich Art. 15, EStG § 50 d Abs. 8, EStG § 32 b
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Nichtselbständige Arbeit, Dienstreise, Ausland, Ort
Rechtsfrage: 1. Ort der ausgeübten Tätigkeit nach dem DBA-Österreich: Wird die für einen inländischen Verlag als Auslandskorrespondentin tätige unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich auch insoweit in Österreich tätig - und fällt Österreich damit das Besteuerungsrecht zu -, wie sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in angrenzende Drittländer unternimmt? - 2. Sind Unterschiedsbeträge zwischen dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitslohn und dem in Österreich im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigten Arbeitslohn gemäß § 50 d Abs. 8 EStG in die im Inland vorgenommene Veranlagung einzubeziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.02.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 2438/11 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1010
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 16 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2014
Erledigungs-Az: I R 27/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 88