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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 20/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 1, LStR Abschn. 43 Abs. 5
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, Hausstand, Studium, Alleinstehender
Rechtsfrage: Kosten einer unechten oder quasi doppelten Haushaltsführung im Rahmen eines Aufbaustudiums als Erwerbsaufwendungen (vorweggenommene Werbungskosten) abziehbar? Zu den Voraussetzungen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Studienortes, wenn im Elternhaus drei Zimmer zur alleinigen und Bad und Küche zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen und die Räumlichkeiten zusammen mit dem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind genutzt werden. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 04.03.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 299/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 36 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2006
Erledigungs-Az: VI R 20/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 41 56