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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 20/04 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 5 a, EStG § 10 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Verfassung, Wohneigentumsförderung, Einkunftsgrenze, Sonderausgabenhöchstbetrag |
Rechtsfrage: | 1. Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG: Ist das alleinige Abstellen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Berücksichtigung der Zahl der (im Streitfall sechs) unterhaltspflichtigen Kinder und die starre Festlegung einer Obergrenze verfassungswidrig? - 2. Verfassungswidrigkeit des Sonderausgaben-Höchstbetrags: Unangemessene Benachteiligung von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie Familien mit mehreren Kindern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2173/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 13 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.2008 |
Erledigungs-Az: | X R 20/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 14.12.2005 - X R 20/04 - Das Verfahren X R 20/04 ist bis zur Entscheidung des BVerfG 2 BvL 1/06 ausgesetzt. Das Verfahren X R 20/04 wird vor dem BFH fortgesetzt.- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 05 98 |