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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 18/03 |
§§: | EStG § 15, AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, EStG § 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Gewerblicher Grundstückshandel, Gesellschafter, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Umqualifizierung, Feststellungsbescheid |
Rechtsfrage: | Gewerblicher Grundstückshandel eines GbR-Gesellschafters: Durfte das Wohnsitzfinanzamt im Einkommensteuerbescheid zusätzlich zu den bei der GbR festgestellten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch weitere positive Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel des Gesellschafters berücksichtigen, wenn die unstreitig vorhandenen gewerblichen Einkünfte nicht einheitlich und gesondert festgestellt waren, sondern der Feststellungsbescheid der GbR zu den zusätzlichen Einkünften der Gesellschafter lediglich einen Hinweis auf den BP-Bericht enthielt? - Verfahrensmangel: Ging das FG vom unzutreffenden Sachverhalt der Umqualifizierung der Einkünfte und dem sog. "Ping-Pong"-Effekt aus und ist demnach das Verfahren GrS 2/02 nicht vorgreiflich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 7427/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 26 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.09.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 18/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 07 29 |