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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 34/06
§§: UStG 1993 § 3 Abs. 12 Satz 2, UStG 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 3 Abs. 9
Schlagwörter Tauschähnlicher Vorgang, Bemessungsgrundlage, Werbung, Entgelt
Rechtsfrage: 1. Liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige einer gemeinnützigen Institution die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ermöglicht und diese dafür als Gegenleistung eine Werbeleistung erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt? - 2. Wie ist das Entgelt für den tauschähnlichen Umsatz zu berechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 05.05.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 108/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 36 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.04.2008
Erledigungs-Az: XI R 56/06
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 56/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 25 75