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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 62/05 (BFH) |
§§: | EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG 1997 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst b Satz 2, EStG 1997 § 17 Abs. 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Auflösungsverlust, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ist für die Zeit vor dem 1.1.1999 eine relevante Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 1 EStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nur gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 25 v.H. betrug oder ist die zur Beurteilung des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG als relevant anzusehende Beteiligung nachträglich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung mit Absenkung der relevanten Beteiligungsgrenzen auf mindestens 10 v.H. ab dem 1.1.1999 (bzw. 1 v.H. ab dem 1.1.2002) auch für die Veranlagungszeiträume vor 1999 gesenkt worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2491/02 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 270 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 04 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 62/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 48 |