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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 39/11 (BFH)
§§: EnergieStG § 30, EnergieStG § 27 Abs. 1, EnergieStV § 57
Schlagwörter Energiesteuer, Erlaubnis, Abgabe
Rechtsfrage: Abgabe von unversteuertem Gasöl aus einem Steuerlager direkt an den Betreiber eines Seeschiffes nach Verkauf von einem Erlaubnisscheininhaber an einen Dritten (ohne Erlaubnisschein), der das Gasöl an den Betreiber des Seeschiffs weiterveräußerte. Ist § 30 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG als allgemeine Heilungsvorschrift zu verstehen oder handelt es sich um eine Ausnahme von der Steuerentstehung? Erfolgt bei Verkauf im Streckengeschäft eine Abgabe i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG an den Zwischenhändler, der ohne Besitznahme das Mineralöl weiterveräußert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.05.2011
Vorinstanz/AZ: 4 K 205/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 28 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2013
Erledigungs-Az: VII R 39/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 85