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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 50/03 |
| §§: | AO 1977 § 69, AO 1977 § 35, EStG § 41 a, VglO § 59 |
| Schlagwörter | Geschäftsführerhaftung, Lohnsteuerhaftung, Lohnsteuerabführung, Fälligkeit |
| Rechtsfrage: | Scheidet die Inanspruchnahme des alleinigen GmbH-Geschäftsführers aus, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der abzuführenden Lohnsteuer aus den erst Ende Oktober 1998 gezahlten Septemberlöhnen (10. November 1998 wegen verspäteter Gehaltszahlung - vgl. VII R 13/96 im BStBl II 1993, 471--?; Anmeldung erfolgte aber für September 1998) wegen des Vergleichsantrags und den angeordneten Verfügungsbeschränkungen nach § 59 VglO nicht mehr befugt war, über Mittel der GmbH zu verfügen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 18.06.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2106/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 13 48 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 24.08.2004 |
| Erledigungs-Az: | VII R 50/03 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 41 16 |