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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 43/13 (BFH) | 
| §§: | EStG § 3 c Abs. 2 Satz 2, EStG § 17, EStG § 52 Abs. 8 a Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Teileinkünfteverfahren, Halbeinkünfteverfahren, Absicht, Einnahme, Vorsorgeaufwendungen, Zuschuss, Steuerfreie Einnahme | 
| Rechtsfrage: | 1. Auslegung des neuen § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG (JStG 2010, BGBl 2010 I S. 1768) zur "Absicht zur Erzielung von .... im Sinne des § 3 Nummer 40" auf eine Gesellschaft, die sich seit geraumer Zeit in der Krise befand und in 2011 liquidiert wurde. In diesem Zusammenhang keine Anwendung der Rechtsprechung zu § 3 c Abs. 2 EStG, wenn keine Einnahmen erzielt wurden (u.a. BFH-Urteil vom 25.6.2009 BFHE 225 S. 445, BStBl 2010 II S. 220 = SIS 09 28 49)? - 2. Zulässige Kürzung der Vorsorgeaufwendungen zur Krankenversicherung um den erhaltenen Arbeitgeberzuschuss insgesamt bei der Basisversicherung - § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG -? Keine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses auf einen auf die Basisversicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.09.2013 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 230/13 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 01 77 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.09.2014 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 43/13 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 33 46 |