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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 8/99
§§: VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 110 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 111 Nr. 1, BewG § 114 Abs. 1, BewG § 12
Schlagwörter Abfindung, Dienstverhältnis, Kapitalforderung, Sonstiges Vermögen, rentenähnliche Bezüge, Vermögensteuer
Rechtsfrage: Der Anspruch auf Abfindungszahlung für eine 18 Monate vor Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Beendigung des Dienstverhältnisses ist als Kapitalforderung beim sonstigen Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu erfassen. Soweit jedoch rentenähnliche Ansprüche im Sinne des § 111 Nr. 1 BewG abgegolten wurden, gehört der Anspruch nicht zum sonstigen Vermögen. Oder stand die zugesagte Abfindungszahlung unter der Bedingung des Erlebens (§ 4 BewG), so daß der Anspruch nicht zu erfassen ist? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.12.1998
Vorinstanz/AZ: 10 K 7382/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.10.2000
Erledigungs-Az: II R 8/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 64 11