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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 15/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 22 |
Schlagwörter | Kapitaleinkünfte, Werbungskosten, Anschaffungskosten, Rentenversicherung, Finanzierungskosten, Kreditvermittlung |
Rechtsfrage: | Streitig ist, ob Vermittlungsgebühren für das Modell der fremdfinanzierten Sicherheitskompaktrente dann in voller Höhe als Finanzierungsnebenkosten abziehbar sind, wenn geltend gemacht wird, die Gebühren wären bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens entfallen und eine Zahlung einer Vermittlungsprovision erfolge in diesen Fällen unmittelbar von dem Versicherer an den Vertreiber des Rentenmodells. - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3126/99 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 26 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.12.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 15/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 09 38 |