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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 81/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berufstätigkeit, Übergangszeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Befindet sich ein volljähriges Kind nach Abschluss der Berufsausbildung als Arzthelferin im Juli 1998 und anschließender einmonatiger Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb und nachfolgender Arbeitslosigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es ab Oktober 1998 eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnt? Sind die Einkünfte aus der Vollzeit-Berufstätigkeit bei der Ermittlung des Grenzbetrags hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.04.2001
Vorinstanz/AZ: 12 K 2393/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 76 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2001
Erledigungs-Az: VI R 81/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet