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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 56/97 |
§§: | GewStG § 2 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 16, EStG § 34 |
Schlagwörter | Betriebsunterbrechung, Teilbetrieb, Gewerbebetrieb, Veräußerung, Gaststätte |
Rechtsfrage: | 1. Handelt es sich um eine "vorübergehende Betriebsunterbrechung" i.S. d. § 2 Abs. 4 GewStG, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ("Abfärbetheorie") zeitweise nicht vorliegen? - 2. Ist für die Veräußerung eines verpachteten Unternehmensteils, der für sich genommen die an einem Teilbetrieb zu stellenden Voraussetzungen erfüllen würde, die Vergünstigung der §§ 16, 34 EStG zu versagen, wenn die Verpachtung nicht (nur) wegen Ausübung des Verpächterwahlrechts, sondern auch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich anzusehen ist? - 3. Ergeben sich die o.g. Rechtsfolgen bereits daraus, daß Tätigkeiten wie die der Kläger als "gewerblicher Gaststättenhandel" zusammenzufassen sind? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.1996 |
Vorinstanz/AZ: | VIII 197/92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.06.1998 |
Erledigungs-Az: | IV R 56/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 19 37 |