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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-421/97 (EuGH)
§§: EWGV Art. 95
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsfrage: Entspricht unter Berücksichtigung des Zulassungszeitpunkts des dem Kläger gehörenden Kraftfahrzeugs der Marke Jaguar mit einer steuerlichen Nutzleistung von 24 PS, amtliches Kennzeichen 197 AT 77, zum Verkehr zugelassen am 11.4.1979, und angesichts der vom Kläger vorgelegten graphischen Darstellungen und Entwicklungen der Besteuerung einerseits und der Erklärungen der französischen Finanzverwaltung andererseits das angewandte System der Besteuerung objektiven Kriterien, die frei von jeder nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotenen Diskriminierung sind, und insbesondere: - ist der Progressionskoeffizient zwischen der Klasse, zu der ein eingeführtes Kraftfahrzeug mit mehr als 18 Steuer-PS gehört, und der Klasse, zu der ein vergleichbares Kraftfahrzeug mit 15 bis 16 PS gehört, diskriminierend, - führen die Rundschreiben vom 28.12.1956, vom 23.12.1977, vom 24.6.1987, vom 12.1.1988 und vom 20.9.1991, denen durch Artikel 35 des berichtigenden Finanzgesetzes vom 22.6.1994 rückwirkend Geltung verliehen worden ist, dazu, daß die Steuer im Fall des Besitzers eines in Frankreich nicht typenmäßig, sondern einzeln zugelassenen Kraftfahrzeugs diskriminierend wirkt, - und ist, wenn dies zu bejahen ist, der Eigentümer eines Standardfahrzeugs mit einer Leistung von über 100 Kilowatt sich hierauf berufen kann, um aufgrund der allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit gegenüber öffentlichen Abgaben und aufgrund der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle geltend zu machen, daß die Steuer diskriminierend und ungleich und damit rechtswidrig ist?
Vorinstanz: Tribunal de grande instance Meaux
Vorinstanz/Datum: 13.11.1997
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 41 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.06.1999
Erledigungs-Az: Rs C-421/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 18 72