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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 18/17 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 9, KStG § 27 Abs. 8, AO § 163
Schlagwörter Kapitalerträge, Einlage, Steuerfreistellung, Antrag, Billigkeit, Europarecht, Verfassung, EG, EU
Rechtsfrage: Sind Leistungen, die von einer EU-Kapitalgesellschaft bezogen werden, als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen oder liegen insoweit steuerpflichtige Kapitalerträge vor, weil die EU-Kapitalgesellschaft nicht das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet hat? Verstößt dieses gegen Europarecht und gegen deutsches Verfassungsrecht? Verstößt eine Besteuerung der Leistungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG? Liegen Gründe für eine Nichtbesteuerung der Leistungen aus Billigkeitsgründen vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.09.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 737/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 24 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2020
Erledigungs-Az: VIII R 18/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 49