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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 58/02 |
| §§: | AO 1977 § 180 Abs. 3 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Feststellungsverfahren, Ehegatten, Geringe Bedeutung, Vermietungseinkünfte |
| Rechtsfrage: | Negativer Feststellungsbescheid bei Vermietungseinkünften zusammen veranlagter Eheleute aus nur einem Objekt: Wurde die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die vorab entstandenen Werbungskosten einer später errichteten und vermieteten - den Eheleute zu je 1/2 gehörenden - Doppelhaushälfte zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es würde sich nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO um einen Fall von geringer Bedeutung handeln (nach Auffassung des FG sich im Wesentlichen nur aus Hypothekenzinsen zusammensetzende, ohne Schwierigkeiten zu ermittelnde und nach einem einfachen und feststehenden Schlüssel von 50:50 zu verteilende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 01.10.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 665/02 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 13 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 16.03.2004 |
| Erledigungs-Az: | IX R 58/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 37 |