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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 8/05 |
§§: | KStG § 8 Abs. 4, AO 1977 § 174 Abs. 4 |
Schlagwörter | Mantelkauf, Bestimmter Sachverhalt, Gesetzesfassung |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 bei Mantelkäufen gemäß § 8 Abs. 4 KStG: Ist ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.d. § 174 Abs. 4 AO 1977 noch gegeben, wenn zunächst der Beurteilung in dem einen Jahr ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der der Gesetzesfassung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 entspricht (Tatbestandsmerkmal: Fortführung des Betriebes) und dann im Rahmen der Bescheidänderung des Streitjahres (Tatbestandsmerkmal § 8 Abs. 4 KStG 1991: Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes) weitere relevante Sachverhaltsmerkmale hinzugefügt werden? Welcher zeitliche und sachliche Zusammenhang ist im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG relevant? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2411/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 21 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.03.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 8/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 25 15 |