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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-11/07 (EuGH) |
§§: | EG Art. 12, EG Art. 17, EG Art. 18, EG Art. 56, EG Art. 58 |
Schlagwörter | EG, EU, Belegenheitsstaat, Wohnstaat, unbewegliche Sache, Grundstück, Erbe, Last |
Rechtsfrage: | Stehen Art. 12 i.V.m. den Art. 17 und 18 EG-Vertrag und Art. 56 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach im Fall des erbrechtlichen Erwerbs einer unbeweglichen Sache, die in einem Mitgliedstaat (Belegenheitsstaat) belegen ist, dieser eine Steuer auf den Wert dieser unbeweglichen Sache erhebt, wobei er einen Abzug in Höhe des Werts der auf dieser Sache ruhenden Lasten (wie z. B. durch eine hypothekarische Vollmacht bezüglich der unbeweglichen Sache gesicherte Verbindlichkeit) zwar für den Fall zulässt, dass der Erblasser bei seinem Tod im Belegenheitsstaat wohnte, nicht aber für den Fall, dass der Erblasser bei seinem Tod in einem anderen Mitgliedstaat (dem Wohnstaat) wohnte? |
Vorinstanz: | Hof van Beroep te Gent |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2007 Nr. C 56 S. 21 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 11.09.2008 |
Erledigungs-Az: | Rs C-11/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 38 52 |