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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 21/19 (BFH) | 
| §§: | EStG § 3 Nr. 63, EStG § 40 b, EStG § 52 | 
| Schlagwörter | Direktversicherung, Steuerfreiheit, Pauschalierung, Zeitpunkt, Beendigung, Dienstverhältnis | 
| Rechtsfrage: | Ist eine Anwendung der Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 63 EStG (hier: für eine Direktversicherung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses) nicht mehr möglich, soweit der Arbeitnehmer innerhalb des Dienstverhältnisses bereits bei Beiträgen für eine Direktversicherung (Altzusage) auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung zu Gunsten der Weiteranwendung des § 40 b EStG a.F. verzichtet hatte? - Ist für die Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen? - Abgrenzung der Änderung einer Versorgungszusage von einer Neuzusage. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.04.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 719/18 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 00 56 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 01.09.2021 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 21/19 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 20 81 |